- Wohn/Schlafräume(auch Wohndielen und ausreichend beheizbare Wintergärten).
Abhängig von der Größe wird unterschieden in Wohn- und Schlafzimmer(mind. 10 m²)
und Wohn- und Schlafkammern (mind. 6 m² und weniger als 10 m²).
- Küchen, die in Wohnküchen (mind. 12 m²) und Kochküchen unterteilt werden.
- Nebenräume, z.B. Dielen, Schrankräume Abstellräume, Windfänge, Vorräume, Flure,
Treppen innerhalb der Wohnung einschließlich Treppenabsätze, Galerien, Aborte, Wasch-,
Dusch- und Baderäume, Spülküchen, Speisekammern, Besenkammern und dergleichen,
Veranden, nicht ausreichend beheizbare Wintergärten, Hauslauben (Loggien), Balkone
und gedeckte Freisitze.
Die DIN 283 wurde im Oktober 1983 zurückgezogen.
Die II. BV war bis zur Ablösung durch die WoFlV im Januar 2004, die gültige Verordnung
für dieWohnflächenermittlung bei öffentlich gefördertenWohngebäuden.
» Zur Wohnfläche gehören folgende Grundflächen:
- Die Grundflächen der Räume, die ausschließlich Wohnzwecken dienen
- Wintergärten, Schwimmbäder und ähnlichenach allen Seiten geschlossene Räume,
wenn sie ausschließlich zu der Wohnung gehören.
- Balkone, Loggien, Dachgärten, Terrassen, wenn sie Wohnzwecken dienen.
» Nicht zur Wohnfläche gehören die Grundflächen folgender Räume:
- Zubehörräume wie Kellerräume, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der Wohnung,
Dachböden, Trockenräume, Schuppen (Holzlegen), Garagen und ähnliche Räume.
-Wirtschaftsräume wie Futterküchen, Vorratsräume, Backstuben, Räucherkammern,
Ställe, Scheunen, Abstellräume und ähnliche Räume.
- Räume, dessen Nutzungsart, dem Bauordnungsrechts widerspricht .
- Geschäftsräume.
Seit 01. Januar 2004 ist die II. BV nicht mehr gültig
Die Wohnflächenverordnung ( WoFlV) dient der Wohnflächenermittlung
für den öffentlich geförderten Wohnungsbau.
» Zur Wohnfläche gehören folgende Grundflächen:
- die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören.
- Wintergärten, Schwimmbäder u. ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume,
wenn sie ausschließlich zu einer Wohnung gehören.
- Balkone, Loggien, Dachgärten, Terrassen, wenn sie Wohnzwecken dienen
» Nicht zur Wohnfläche gehören die Grundflächen folgender Räume:
- Zubehörräume wie Kellerräume, Abstellräume außerhalb der Wohnung
- Garagen
- Räume, die bzgl. ihrer Nutzung, nicht dem Bauordnungsrechts entsprechen
- Geschäftsräume
Die WoFlV wurde am 25. November 2003 verkündet, trat am 01. Januar 2004 in Kraft und ersetzt
die II. BV, die bis dahin Grundlage für Wohnflächenberechnungenöffentlich geförderterWohnungen war.
Sinn und Zweck der DIN 277 ist in erster Linie, fürBaukostenkalkulationen i.S.v. DIN 276
einheitliche und vergleichbare Grundlagen zu schaffen.
Nach der DIN 277 geht man von der Brutto-Grundfläche (BGF) aus, die über die Außenmaße des Gebäudes bestimmt wird. Davon wird die Konstruktionsfläche abgezogen, die alle Wände, Stützen usw.beinhaltet. Übrig bleibt die Netto-Grundfläche (NGF).Die Netto-Grundfläche unterteilt sich wiederum in Nutzfläche (NF),Funktionsfläche (FF) und Verkehrsfläche (VF). Die Nutzfläche unterteilt sich nochmals in Hauptnutzfläche und Nebennutzfläche. Mit der Wohnfläche etwa vergleichbar sind die Flächen von Hauptnutzfläche, Nebennutzfläche und Verkehrsfläche.
Derzeit gültig ist die Fassung vom Juni 1987.
Die unter Punkt 4.1.1.4, der Sachwertrichtlinie, festgelegte Flächenermittlung, dient
der Ermittlung der Herstellungskosten (= Normalherstellungskosten od.abgekürzt NHK)
eines Gebäudes. Grundlage für die Flächenermittlung ist dabei die Brutto-Grundfläche(BGF),
die in der Sachwertrichtline definiert ist.
Wie bei der DIN 277, jedoch weden nicht überdeckte Flächen, wie z.B. der nicht überdeckte
Flächenanteil bei Balkonen, Terassen, etc., nicht zur Bruttogrundfläche hinzugerechnet.
Neben der Sachwertrichtlinie ist die WertR(2006), derzeit noch !! gültig .
- Siehe dazu www.bmub.bund.de » " Städtebaurecht- WertR 2006" -
Gebäude-Raum | Din 283 | II.BV | WoFlV | Din277 | SW-RL |
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Räume allgemein mit einer lichten Höhe : von mindestens 2,0 m | 100 % | 100 % | 100 % | 100 % | 100 % |
Räume allgemein mit einer lichten Höhe: von mindestens 1,0 m | 50 % | 50 % | 50 % | 100 % | 100 % |
Räume allgemein mit einer lichten Höhe : von weniger als1,50m | keine Regelung | keine Regelung | keine Regelung | 100 % | 100 % |
Kriechkeller, nicht begehbare Hohlräume, lichte Höhe: < 1, 20m | keine Regelung | keine Regelung | keine Regelung | 0 % | 0 % |
Allseits umschlossene ausreichend beheizbare Wintergärten | 100 % | 50 % | 100 % | 100 % | 100 % |
Allseits umschlossene nicht ausreichend beheizbare Wintergärten | 50 % | keine Regelung | keine Regelung | 100 % | 100 % |
Allseits umschlossene nicht beheizbare Wintergärten | keine Regelung | keine Regelung | 50 % | 100 % | 100 % |
Gedeckte Loggien, Terrassen | 25 % | bis 50 % | 25% -50% | 100 % | 100 % |
Nicht gedeckte, Terrassen, Loggien, Balkone | 0 % | bis 50 % | 25% - 50% | 100 % | 0 % |
Dachgärten | keine Regelung | bis 50 % | 25% - 50% | 100 % | 0 % |
Flächenanteile unter Treppen | 100 % wenn lichte Höhe: 2 m sonst: 0 % | 100% wenn lichte Höhe: 2 m sonst: 0% | keine Regelung | 100 % | 100 % |